Wer ist zum Winterdienst verpflichtet?
Grundsätzlich trifft die Räum- und Streupflicht für die Gehwege entlang eines Grundstücks den Eigentümer, in der Praxis oft als Anliegerpflicht durch kommunale Satzung übertragen. In vielen Städten und Gemeinden der Region Hannover reicht die Kommune die Sicherung der öffentlichen Gehwege ganz oder teilweise an die Anlieger weiter. Eigentümer können diese Pflicht vertraglich weitergeben, etwa an Mieter über den Mietvertrag oder an einen gewerblichen Dienstleister. Wichtig ist: Die Verantwortung endet mit der Übertragung nicht vollständig. Es bleibt eine Auswahl- und Kontrollpflicht bestehen, ob die beauftragte Partei den Winterdienst zuverlässig erledigt. Wie die Zuständigkeit im Einzelnen geregelt ist, sollten Sie in der aktuellen örtlichen Satzung Ihrer Kommune prüfen, da sich die Details von Ort zu Ort unterscheiden.
Räumzeiten: Wann geräumt und gestreut werden muss
Die meisten kommunalen Satzungen legen ein Zeitfenster fest, in dem Gehwege begehbar sein müssen. Üblich ist eine Räumung an Werktagen ab dem frühen Morgen, häufig ab etwa 7 Uhr, bis in die Abendstunden, an Sonn- und Feiertagen meist mit einem späteren Beginn am Vormittag. Bei anhaltendem Schneefall oder überfrierender Nässe muss innerhalb der Zeiten wiederholt geräumt und gestreut werden. Ein einmaliger Einsatz am Morgen genügt bei fortlaufendem Schneefall in der Regel nicht. Die genauen Uhrzeiten und der geforderte Umfang, etwa die Mindestbreite des geräumten Streifens, ergeben sich aus der jeweiligen örtlichen Regelung. Prüfen Sie deshalb die aktuelle Satzung Ihrer Stadt oder Gemeinde, um die für Ihr Objekt geltenden Zeiten und Anforderungen sicher zu kennen.
Welche Streumittel erlaubt sind
Auf Gehwegen ist in vielen Kommunen die Verwendung von Streusalz eingeschränkt oder ganz untersagt, weil es Böden, Bäume und Bausubstanz belastet. Stattdessen sind meist abstumpfende Mittel wie Sand, Splitt oder Granulat vorgesehen, die die Rutschgefahr mindern, ohne die Umwelt zu belasten. Ausnahmen gelten häufig bei Eisregen oder besonders gefährlichen Stellen wie Treppen und Gefällen, doch auch das regelt die örtliche Satzung. Nach dem Winter sind abstumpfende Mittel in der Regel wieder aufzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Für Eigentümer und Verwalter bedeutet das: Beschaffung, Lagerung und Nachfüllen des Streuguts müssen mitgedacht werden. Welche Mittel bei Ihnen zulässig sind und ob ein Salzverbot besteht, sollten Sie in der aktuellen kommunalen Regelung nachlesen.
Dokumentation und Haftung
Kommt eine Person auf einem nicht geräumten Gehweg zu Schaden, kann der Verpflichtete für Personen- und Sachschäden haften. Deshalb ist eine nachvollziehbare Dokumentation der Einsätze wichtig: Datum, Uhrzeit, Wetterlage und die durchgeführten Maßnahmen sollten festgehalten werden. Im Streitfall lässt sich so belegen, dass die Räum- und Streupflicht erfüllt wurde. Eine bestehende Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht deckt viele Schadensfälle ab, ersetzt aber nicht die eigentliche Pflichterfüllung. Wird der Winterdienst an einen Dienstleister übertragen, sollte der Vertrag klar regeln, welche Flächen zu welchen Zeiten bearbeitet werden und wer die Dokumentation führt. Diese Grundsätze der Verkehrssicherungspflicht folgen der allgemeinen Haftung aus dem BGB. Die konkreten Anforderungen ergeben sich aus der örtlichen Satzung und dem Einzelfall.
Warum die Übertragung an einen Dienstleister sinnvoll ist
Ein professioneller Winterdienst nimmt Eigentümern und Verwaltern die tägliche Bereitschaft ab, gerade in den frühen Morgenstunden und an Wochenenden. Der Dienstleister räumt und streut nach festem Plan, hält Streugut vor und reagiert auf die Wetterlage, ohne dass jemand vor Ort improvisieren muss. Für Objekte mit mehreren Parteien, Gewerbe im Erdgeschoss oder verstreuten Standorten ist das ein spürbarer Vorteil. OML koordiniert den Winterdienst als ein Ansprechpartner über geprüfte Partner: Sie beauftragen eine Stelle, die Einsätze laufen nach Turnus und werden dokumentiert. So kommen Sie Ihrer Verkehrssicherungspflicht nach, ohne selbst zu Schneeschaufel und Streuwagen greifen zu müssen. Auswahl und Kontrolle des Dienstleisters bleiben dabei sauber geregelt.
Häufige Fragen
Wer muss in Hannover den Gehweg räumen, Eigentümer oder Mieter?
Grundsätzlich ist der Eigentümer verantwortlich, sofern die Kommune die Gehwegsicherung per Satzung an die Anlieger überträgt. Diese Pflicht lässt sich per Mietvertrag auf Mieter oder per Vertrag auf einen Dienstleister weitergeben. Eine Kontroll- und Auswahlpflicht bleibt beim Eigentümer. Prüfen Sie die aktuelle örtliche Satzung Ihrer Kommune.
Zu welchen Zeiten muss geräumt werden?
Üblich ist ein Zeitfenster an Werktagen vom frühen Morgen bis in die Abendstunden, an Sonn- und Feiertagen meist mit späterem Beginn. Bei anhaltendem Schneefall muss wiederholt geräumt werden. Die genauen Uhrzeiten legt die jeweilige kommunale Satzung fest, die Sie im Zweifel nachlesen sollten.
Darf ich auf dem Gehweg mit Salz streuen?
In vielen Kommunen ist Streusalz auf Gehwegen eingeschränkt oder verboten. Vorgesehen sind meist abstumpfende Mittel wie Sand, Splitt oder Granulat, oft mit Ausnahmen bei Eisregen. Ob bei Ihnen ein Salzverbot gilt, ergibt sich aus der aktuellen örtlichen Regelung.
Muss ich den Winterdienst dokumentieren?
Eine Dokumentation ist nicht in jedem Fall zwingend, aber dringend zu empfehlen. Mit Datum, Uhrzeit, Wetterlage und Maßnahme lässt sich im Schadensfall belegen, dass die Räum- und Streupflicht erfüllt wurde. Bei Übertragung an einen Dienstleister sollte der Vertrag regeln, wer die Dokumentation führt.
Bleibe ich haftbar, wenn ich den Winterdienst abgebe?
Die Ausführung geht auf den Beauftragten über, doch eine Auswahl- und Kontrollpflicht bleibt beim Eigentümer. Sie sollten also einen zuverlässigen Dienstleister wählen und stichprobenartig prüfen. Eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht deckt viele Schadensfälle ab, ersetzt aber die Pflichterfüllung nicht.
Übernimmt OML den Winterdienst in Hannover?
Ja. OML koordiniert den Winterdienst als ein Ansprechpartner über geprüfte Partner in Hannover und der Region. Räumen und Streuen laufen nach festem Turnus und werden dokumentiert, sodass Eigentümer und Verwalter ihrer Verkehrssicherungspflicht nachkommen.
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Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen gesetzlichen Regelungen und örtlichen Satzungen.
